Allgemeine Geschäftsbedingungen

KFZ Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK))
Stand: 01/2022
I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
    sind die zu erbringenden Leistungen
    zu bezeichnen und der voraussichtliche
    oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
    Auftragsscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
    Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
    Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
    Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der
    Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
    Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
    Anspruch des Auftraggebers gegen den
    Auftragnehmer.
    Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen
    den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen
    Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht,
    wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes
    Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht
    oder berechtigte Belange des Auftraggebers an
    einer Abtretbarkeit des Rechtes das
    schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an
    einem Abtretungsausschluss überwiegen.
    II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
  5. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
    Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
    die bei der Durchführung des Auftrags
    voraussichtlich zum Ansatz kommen.
    Preisangaben im Auftragsschein können auch
    durch Verweisung auf die in Frage kommenden
    Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
    Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  6. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
    Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
    Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
    und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
    und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
    Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
    bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
    Abgabe gebunden.
    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
    erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
    berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
    vereinbart ist.
    Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
    Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
    Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
    verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
    Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
    Auftraggebers überschritten werden.
  7. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
    sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
    die Umsatzsteuer angegeben werden.
    III. Fertigstellung
  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
    schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
    einzuhalten. Ändert oder erweitert
    sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
    ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
    Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
    unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
    neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  9. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
    die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
    Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
    zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
    Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
    nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
    möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
    jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
    Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
    stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
    Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
    Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
    das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
    Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
    unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
    Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der
    Auftragnehmer ist auch für die während des
    Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
    der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
    Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
    eingetreten wäre.
    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
    Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
    eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
    Mietwagenkosten den durch die verzögerte
    Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
    ersetzen.
  10. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht
    für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
    vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
    Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
    oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  11. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
    infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
    ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
    kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
    Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz,
    insbesondere auch nicht zur Stellung
    eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
    Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
    eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
    jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
    Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
    möglich und zumutbar ist.
    IV. Abnahme
  12. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
    den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
    Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
    ist.
  13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
    Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
    Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
    oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
    Im Falle der Nichtabnahme kann der
    Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
    Gebrauch machen.
    Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
    Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
    Frist auf 2 Arbeitstage.
  14. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
    die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
    Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
    des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
    werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
    gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    V. Berechnung des Auftrages
  15. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
    für jede technisch in sich abgeschlossene
    Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
    und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
    Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
    des Auftragsgegenstandes, erfolgen
    diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
    bei Verschulden bleibt unberührt.
  16. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
    Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
    Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
    lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
    aufzuführen sind.
  17. Die Berechnung des Tauschpreises im
    Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
    Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
    Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
    keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
    unmöglich macht.
  18. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  19. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
    seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
    Beanstandung seitens des Auftraggebers,
    spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
    erfolgen.
    Vl. Zahlung
  20. Der Rechnungsbetrag und Preise für
    Nebenleistungen sind bei Abnahme des
    Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
    Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
    fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
    Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
    oder Übersendung der Rechnung.
  21. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
    der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
    Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten
    ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
    ausgenommen sind Gegenforderungen des
    Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein
    Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
    machen, soweit es auf Ansprüchen aus
    demselben Vertragsverhältnis beruht.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
    eine angemessene Vorauszahlung
    zu verlangen.
    Vll. Erweitertes Pfandrecht
    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
    aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
    an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
    gelangten Gegenständen zu.
    Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
    Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
    Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
    geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
    Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
    Für sonstige Ansprüche aus der
    Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
    nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
    rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
    dem Auftraggeber gehört.
    Vlll. Haftung für Sachmängel
  22. Ansprüche des Auftraggebers wegen
    Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
    Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
    Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
    Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
    Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
    bei Abnahme vorbehält.
  23. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
    herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
    Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
    Sondervermögen oder ein
    Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
    Ausübung seiner gewerblichen oder
    selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
    verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
    Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
    andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
    diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  24. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1
    und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die
    auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
    Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
    seines gesetzlichen Vertreters oder seines
    Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
    von Leben, Körper oder Gesundheit.
  25. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
    Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
    der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
    der Auftragnehmer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung
    vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
    der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
    Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
    deren Erfüllung die ordnungsgemäße
    Durchführung des Auftrags überhaupt erst
    ermöglicht und auf deren Einhaltung der
    Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
    darf. Diese Haftung ist auf den bei
    Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
    Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
    gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
    Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
    ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
    Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und
    den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3
    dieses Abschnitts entsprechend.
  26. Unabhängig von einem Verschulden des
    Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
    Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
    Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
    eines Beschaffungsrisikos und nach dem
    Produkthaftungsgesetz unberührt.
  27. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
    werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
    Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
    machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
    Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
    Bestätigung über den Eingang der Anzeige in
    Textform aus.
    b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
    Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
    Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
    Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
    Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
    Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
    lassen, dass es sich um die Durchführung einer
    Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
    und dass diesem ausgebaute Teile während einer
    angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
    sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
    dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
    Reparaturkosten verpflichtet.
    c) Im Falle der Nachbesserung kann der
    Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
    eingebauten Teile bis zum Ablauf der
    Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
    Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
    geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des
    Auftragnehmers.
    IX. Haftung für sonstige Schäden
  28. Die Haftung für den Verlust von Geld und
    Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in
    Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  29. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die
    nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel
    geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
    Verjährungsfrist.
  30. Für Schadensersatzansprüche gegen den
    Auftragnehmer gelten die Regelungen in
    Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel , Ziffer 4
    und 5 entsprechend.
    X. Eigentumsvorbehalt
    Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
    Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
    Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
    der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
    vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
    Xl. Gerichtsstand
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
    Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
    Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
    Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
    der Sitz des Auftragnehmers. Der
    gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
    keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
    nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
    gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
    verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
    nicht bekannt ist.
    XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
  31. Kfz-Schiedsstellen
    a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
    Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
    Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
    Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit
    einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder –
    mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer
    die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-
    Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
    unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
    durch Einreichung eines Schriftsatzes
    (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
    b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle
    wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
    c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
    Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
    d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
    sich nach deren Geschäfts- und
    Verfahrensordnung, die den Parteien auf
    Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
    ausgehändigt wird.
    e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
    wenn bereits der Rechtsweg beschritten
    ist. Wird der Rechtsweg während eines
    Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
    Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
    f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle
    werden Kosten nicht erhoben.
  32. Hinweis gemäß § 36
    Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Der Auftragnehmer wird nicht an einem
    Streitbeilegungsverfahren vor einer
    Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
    VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
    verpflichtet.

Teileverkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
Stand: 01/2022
I. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
    sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
    Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
    zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
    Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
    des Käufers unbestritten ist oder ein
    rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
    ausgenommen sind Gegenforderungen des
    Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
    Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
    machen, soweit es auf Ansprüchen aus
    demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
    Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
    vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
    zurücktreten und/oder bei schuldhafter
    Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
    statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
    erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
    bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
    entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
    entbehrlich.
    II. Lieferung und Lieferverzug
  4. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
    oder unverbindlich vereinbart werden können,
    sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
    beginnen mit Vertragsabschluss.
  5. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
    eines unverbindlichen Liefertermins
    oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
    Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang
    der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
    beschränkt sich dieser bei leichter
    Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
    des vereinbarten Kaufpreises.
  6. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
    zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
    Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
    Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
    dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
    Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
    der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
    vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
    Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
    Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
    beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
    bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
    Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
    den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
    Der Verkäufer haftet nicht, wenn
    der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
    eingetreten wäre.
  7. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
    verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
    Verkäufer bereits mit Überschreiten des
    Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
    Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
    Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  8. Die Haftungsbegrenzungen und
    Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
    nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
    oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
    Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
    seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  9. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
    Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
    die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
    vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
    zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
    vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
    1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
    und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
    bedingten Leistungsstörungen. Führen
    entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
    von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
    vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
    bleiben davon unberührt.
    III. Abnahme
  10. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
    innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
    abzunehmen. Im Falle der
    Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
    gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    2
  11. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund
    eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
    dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
    ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
    Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
    der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
    überhaupt kein Schaden entstanden ist.
    IV. Eigentumsvorbehalt
  12. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
    der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
    zustehenden Forderungen Eigentum des
    Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
    oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
    des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
    oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
    handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
    bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
    den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
    bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
    mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
    Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
    wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
    im Zusammenhang stehende Forderungen
    unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
    aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
    eine angemessene Sicherung besteht.
  13. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand
    im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
    und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
    ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
    sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
    oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
    des Kaufgegenstandes entstehenden
    Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt
    sicherungshalber in Höhe des
    Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I.
    Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
    ermächtigt ihn widerruflich, die an den
    Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
    Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
    Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
    werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
    nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
  14. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
    und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den
    gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
    dem Zeitpunkt der Übergabe des
    Kaufgegenstandes an den Käufer.
    1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
    von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter
    Teile eine Verkürzung der zweijährigen
    Verjährungsfrist für Sachmängel und
    Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab
    dem Zeitpunkt der Übergabe des
    Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam
    vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe
    seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der
    Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und
    die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und
    gesondert vereinbart wird.
    Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit
    digitalen Elementen gelten für die digitalen
    Elemente nicht die Bestimmungen dieses
    Abschnittes, sondern die gesetzlichen
    Regelungen.
    1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der
    bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen
    Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen
    Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen
    Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt
    der Übergabe des Kaufgegenstandes an den
    Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die
    Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
  15. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit
    einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem
    Käufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder die
    Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer
    1.b. ausgeschlossen wurde, gelten die
    Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der
    Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf
    einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
    Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
    gesetzlichen Vertreters oder seines
    Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  16. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
    Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
    der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
    der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung
    vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
    der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
    Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
    deren Erfüllung die ordnungsgemäße
    Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst
    ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
    regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
    Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
    vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
    gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
    Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
    3
    Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
    Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
    den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
    dieses Abschnitts entsprechend.
  17. Unabhängig von einem Verschulden des
    Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
    Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
    Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
    eines Beschaffungsrisikos und nach dem
    Produkthaftungsgesetz unberührt.
  18. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
    werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
    Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
    mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
    Käufer eine Bestätigung über den Eingang der
    Anzeige in Textform auszuhändigen.
    b) Ersetzte Teile werden Eigentum des
    Verkäufers.
    VI. Haftung für sonstige Ansprüche
  19. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
    in Abschnitt V. Haftung für Sachmängel und
    Rechtsmängel geregelt sind, gelten die
    gesetzlichen Verjährungsfristen.
  20. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
    Abschnitt II.
    abschließend geregelt. Für sonstige
    Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
    Haftung für
    Sachmängel und Rechtsmängel Ziffer 3 und 4
    entsprechend.
  21. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
    § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die
    Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
    Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine
    Funktion auch ohne diese digitalen Produkte
    erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte
    oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen
    Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
    VII. Gerichtsstand
  22. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
    Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
    Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
    ist ausschließlicher Gerichtsstand der
    Sitz des Verkäufers.
  23. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
    keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
    nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
    gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
    oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
    nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
    des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
    Wohnsitz als Gerichtsstand.
    VIII. Hinweis gemäß § 36
    Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Der Verkäufer wird nicht an einem
    Streitbeilegungsverfahren vor einer
    Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
    VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
    verpflichtet.